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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal ein weiteres Mal Schadenersatz gegen die Audi AG durchgesetzt. Die VW-Tochter haftet bei einem VW Touareg auf Schadenersatz, weil sie den mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Dieselmotor entwickelt und hergestellt hat. Das hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 31. Mai 2021 entschieden (Az.: 4 O 6228/20).

„Audi produziert die größeren Dieselmotoren mit 3 Liter Hubraum und mehr. Diese Motoren kommen nicht nur bei diversen Audi-Modellen, sondern z.B. auch in den Porsche-SUVs Macan und Cayenne zum Einsatz oder eben beim VW Touareg. Als Herstellerin der Motoren muss sich die Audi AG auch für die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen verantworten“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Nürnberg-Fürth hatte im August 2017 einen VW Touareg gebraucht mit einer Laufleistung von 26.440 Kilometern zum Preis von 41.000 Euro gekauft. Der Touareg ist mit einem von Audi hergestellten 3-Liter-V6-Turbodieselmotor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet.

Dass Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell einen Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angeordnet. Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend.

Seine Klage hatte Erfolg. In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz. Dadurch sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Nürnberg-Fürth.

Der Kläger habe hinreichend substantiiert vorgetragen, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Aufheizstrategie verwendet wurde. Diese sorge zwar auf dem Prüfstand für eine Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes. Im realen Straßenbetrieb sei die Funktion jedoch kaum aktiv, so dass der NOx-Ausstoß wieder steige. Audi habe dies nicht widerlegen können und insbesondere nicht dargelegt, welche Funktion das KBA konkret bemängelt hat, so das Gericht.

Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung habe das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einen erheblichen Mangel aufgewiesen. Der Kaufvertrag müsse daher rückabgewickelt werden, entschied das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (41.000 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 48.000 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 7.200 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von knapp 33.800 Euro.

„Eine Reihe von Gerichten hat bereits entschieden, dass auch bei den größeren 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen und die geschädigten Käufer Anspruch auf Schadenersatz haben“, so Rechtsanwalt Schwering.

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