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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal ein bemerkenswertes Urteil am OLG Stuttgart erstritten. Demnach kann sich VW nicht auf Verjährung der Schadenersatzansprüche berufen, auch wenn der Dieselskandal bereits im Herbst 2015 aufgeflogen ist (Az.: 12 U 309/20). „Das OLG Stuttgart stellte im Berufungsverfahren fest, dass weder aus der Ad-hoc-Mitteilung von VW im 22. September 2015 noch aus der folgenden Berichterstattung in den Medien geschlossen werden könnte, dass ein geschädigter Autokäufer Kenntnis von seinen Schadenersatzanspruch im Dieselskandal hat. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher noch nicht abgelaufen“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2014 einen gebrauchen VW Sharan TDI gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 189 verbaut, bei dem die Abgaswerte manipuliert worden waren, wie rund ein Jahr später bekannt wurde.

Der Kläger machte deshalb 2020 Schadenersatzansprüche geltend. Das Landgericht Ulm wies die Klage in erster Instanz ab. Die Schadenersatzansprüche seien aufgrund der dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bereits verjährt.

Das sah das OLG Stuttgart im Berufungsverfahren allerdings anders: Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe daher Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB. Der BGH hatte mit Urteil vom 25. Mai 2020 schon entschieden, dass VW sich durch die Abgasmanipulationen bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor EA 189 grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat.

Dieser Anspruch sei hier auch noch nicht verjährt, führte das das OLG Stuttgart aus. Die dreijährige Verjährungsfrist habe nicht schon 2016 oder 2017 begonnen, sondern erst am 1. Januar 2018. Die Klage wurde im April 2020 und damit vor Eintritt der Verjährung erhoben.

Es könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger bis zum Ende des Jahres 2016 Kenntnis von seinem Schadenersatzanspruch hatte, so das OLG. Weder die Ad-hoc-Mitteilung von VW vom 22. September 2015 noch die Presseberichterstattung ließen diesen Schluss zu. Es sei zwar unwahrscheinlich, dass eine in Deutschland lebende Person in den Jahren 2015 und 2016 nichts vom Abgasskandal mitbekommen hat. Aus der Berichterstattung ergebe sich aber nicht die individuelle Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs. Davon habe der Kläger erst durch ein Schreiben von VW, das er 2017 erhalten habe, erfahren. Es sei auch nicht als grobe Fahrlässigkeit zu werten, dass der Kläger keine eigenen Nachforschungen zur Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Dieselskandal angestellt habe, führte das OLG Stuttgart aus. Die Verjährungsfrist habe daher erst Anfang 2018 begonnen.

Der Kläger kann nun die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann er die Erstattung des Kaufpreises von 29.500 Euro verlangen. Für die rund 51.250 Kilometer, die er mit dem Fahrzeug gefahren ist, muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 8.400 Euro anrechnen lassen, so dass ein Anspruch in Höhe von rund 21.100 bleibt.

„Schadenersatzansprüche können auch im ursprünglichen VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 immer noch durchgesetzt werden. Selbst wenn der Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bereits verjährt sein sollte, kann immer noch der sog. Restschadenersatzanspruch nach § 852 BGB geltend gemacht werden. Hier tritt die Verjährung erst nach zehn Jahren ein“, so Rechtsanwalt Schwering.

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