Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz bei einer Mercedes V-Klasse durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 14. Mai 2021, dass Daimler bei dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat (Az.: 23 O 168/20). Der Kläger hatte die Mercedes V-Klasse im Mai 2018 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 12.900 Kilometern zum Preis von 36.900 Euro gekauft. In dem Fahrzeug mit Erstzulassung im Mai 2016 ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für das Modell aufgrund einer Funktionsweise beim Emissionskontrollsystem einen verpflichtenden Rückruf angeordnet.
Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug geltend. Er führte aus, dass bei der Abgasrückführung ein Thermofenster zum Einsatz käme. Außerdem sei eine Prüfstanderkennung in Form einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung verbaut. Dadurch werde Grenzwert für den Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar eingehalten, im realen Straßenverkehr aber überschritten. Das Fahrzeug erfülle aufgrund der unzulässigen Funktionen nicht die Voraussetzung für die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 6. Gegenüber dem KBA seien die Abschalteinrichtungen im Typengenehmigungsverfahren nicht offengelegt und die Behörde dadurch getäuscht worden. Das Landgericht Stuttgart folgte den Ausführungen des Klägers. Das Fahrzeug verfüge über mindestens eine unzulässige Abschalteinrichtung und der Kläger sei dadurch geschädigt worden. Gemäß § 826 BGB habe er daher Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Das Fahrzeug sei unstreitig vom einem verpflichtenden, wenn auch bislang nicht bestandskräftigen, Rückruf des KBA wegen einer unzulässigen Funktionsweise des Emissionskontrollsystems betroffen, so das LG Stuttgart. Weitere Details habe das KBA zu den Gründen des Rückrufs nicht veröffentlicht. Auch die beklagte Daimler AG habe im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht für mehr Klarheit gesorgt und den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegt. Dem Kläger sei schon Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Fahrzeug bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, entschied das LG Stuttgart. Gegen Rückgabe seiner Mercedes V-Klasse kann der Kläger daher die Erstattung des Kaufpreises (36.900 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 41.100 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.300 Euro anrechnen lassen. Somit verbleibt ein Anspruch in Höhe von ca. 31.600 Euro. „Daimler gerät im Abgasskandal weiter unter Druck. Neben einer Reihe von Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Schwering.