Diese Niederlage im Abgasskandal dürfte VW empfindlich treffen: Das OLG Naumburg hat mit Urteil vom 09.04.2021 entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Schadenersatz bei einem VW Golf VII leisten muss (Az. 8 U 68/20). Die Revision hat das OLG nicht zugelassen.
Besonders bitter ist das Urteil für VW, weil es sich in dem Verfahren um eine unzulässige Abschalteinrichtung bei einem VW Golf mit dem Dieselmotor EA 288, also dem Nachfolgemotor des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motor EA 189 handelt. „VW behauptet, dass es bei Fahrzeugen mit diesem Motor keine unzulässigen Abschalteinrichtungen gebe und Schadenersatzklagen keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die Realität sieht anders aus: Neben diversen Landgerichten haben mit dem OLG Naumburg und dem OLG Köln auch bereits zwei Oberlandesgerichte VW zu Schadenersatz bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 verurteilt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. Der Kläger in dem Verfahren vor dem OLG Naumburg hatte 2017 einen gebrauchten VW Golf VII 2.0 TDI gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor EA 288 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts liegt für das Modell nicht vor.
Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Er trug vor, dass in dem Fahrzeug eine Zykluserkennung in Form der sog. Fahrkurvenerkennung verwendet werde. Dadurch werde erkannt, ob sich das Fahrzeug im Prüfmodus oder im normalen Straßenverkehr befindet. Im Prüfmodus werde der Stickoxid-Ausstoß dann reduziert, während die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen wie sie im Straßenverkehr vorliegen wieder steigen. Dabei handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung.
Die Klage hatte Erfolg: Das OLG Naumburg kam zu der Überzeugung, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz habe.
Die Motorsteuerung sehe unterschiedliche Betriebsmodi für das Emissionskontrollsystem im Prüfzyklus und im normalen Fahrbetrieb vor. Daher handele es sich um eine Abschalteinrichtung, so das OLG Naumburg. Durch die Verwendung der Fahrkurvenerkennung im VW-Motor EA 288 seien die betroffenen Autokäufer im Ergebnis genauso getäuscht worden wie durch die Kippschalterlogik mit Prüfstandserkennung im Vorgängermotor EA 189. Hier hatte der BGH mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits entschieden, dass VW sich durch die Verwendung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung grundsätzlich schadenersatzpflichtig gemacht hat.
VW habe den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung auch nicht widerlegen können und könne nicht darauf verweisen, dass kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vorliege. Eher habe das KBA mehr oder weniger vorbehaltlos den Messergebnissen und Ausführungen von VW vertraut, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt, so das OLG Naumburg.
„Das passt auch zur Einschätzung der Deutschen Umwelthilfe. Diese hatte vor wenigen Tagen mitgeteilt, dass aus Unterlagen des KBA hervorginge, dass es schon früh Hinweise auf eine unzulässige Abschalteinrichtungen gegeben habe, das KBA sich aber auf die Angaben von VW verlassen habe“, so Rechtsanwalt Schwering.
Der VW-Abgasskandal setzt sich bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 288 fort. „Nachdem inzwischen die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg sowie zahlreiche Landgerichte VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt haben, steigen die Chancen auf Schadenersatz auch beim EA 288 weiter“, so Rechtsanwalt Schwering.