Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal ein weiteres Mal Schadenersatz gegen die Audi AG durchgesetzt. Das Landgericht Baden-Baden entschied mit Urteil vom 8. April 2021, dass die Käuferin eines Audi SQ5 3.0 TDI Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hat (Az.: 4 O 242/20). Die Klägerin hatte den Audi SQ5 3.0 TDI im April 2016 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 47.900 Kilometern zum Preis von rund 52.300 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der von Audi entwickelte und hergestellte 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 897 evo mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.
Anfang 2018 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt einen verpflichtenden Rückruf für das Modell an. Grund für den Rückruf war die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer schnellen Aufheizstrategie. Die Klägerin ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Die Klage hatte Erfolg. Die Klägerin sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, urteilte das Landgericht Baden-Baden. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Zulassungsfähigkeit nur vorgespiegelt, so das Gericht. Die schadstoffmindernde Aufheizstrategie sei im Prüfmodus aktiv und sorge dafür, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß im Prüfzyklus eingehalten werden. Im realen Fahrbetrieb sei die Funktion hingegen nicht aktiv, so dass der Schadstoffausstoß sich deutlich erhöhe. Daher handele es sich bei der Aufheizfunktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung, führte das Gericht aus. Durch diese Täuschung sei der Klägerin ein Schaden entstanden. Es sei davon auszugehen, dass die sie Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn sie gewusst hätte, dass dieses die Grenzwerte der Schadstoffklasse 6 nicht erfüllt und der Betrieb des Fahrtzeugs gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das LG Baden-Baden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises (ca. 52.300 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 49.000 Kilometer muss sie sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 12.700 anrechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Zahlung von ca. 39.600 Euro verbleibt. „Das Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Turbodieselmotoren im Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchsetzen lassen. Auch die Oberlandesgerichte Frankfurt, Koblenz und Naumburg haben bereits entschieden, dass Audi Schadenersatz leisten muss. Die Motoren kommen nicht nur in diversen Audi-Modellen, sondern auch beim Porsche Cayenne, Porsche Macan oder VW Touareg zum Einsatz“, so Rechtsanwalt Andreas Schwering.