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Der Bundesgerichtshof hat sich deutlich auf Verbraucherseite positioniert und dem angeblichen Knock-Out-Argument der Mercedes-Anwälte einen Strich durch die Rechnung gemacht. Diese hatten immer wieder behauptet, Kläger-Argumente seien nicht belegbar und als „ins Blaue hinein formuliert“ weder klageentscheidend noch Anlass für die eigene Partei, diese zu widerlegen.

Der BGH sieht das zum Aktenzeichen VI ZR 128/20 allerdings ganz anders und hat das entsprechende Verfahren zur Neubewertung an das OLG Koblenz (Az.: 12 U 1408/18) zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Verbraucherklage noch abgewiesen, muss sich jetzt aber mit der Klage-Argumentation befassen und einen entsprechend substantiierten Vortrag von Mercedes einfordern. Kommt dieser nicht, muss von einer Schädigung des Verbrauchers ausgegangen werden.

Der verhandelte Mercedes C 220 CDI (nicht klageberechtigt im Musterfeststellungsverfahren) wird von einem Dieselmotor des Typs OM 651 in der Schadstoffklasse Euro 5 angetrieben. Der Kläger macht Schadenersatzansprüche geltend, obwohl keine offizielle Rückrufaktion vorliegt. Hier hatten die Koblenzer Richter festgestellt, dass eine Klage ohne Rückruf formell ins Blaue hinein formuliert sein dürfte, weil es keine Anhaltspunkte für eine konkrete Betroffenheit gibt.

Rechtsanwalt Schwering: „Der BGH gesteht dem Kläger aber sehr wohl zu, aus den vorhandenen Vorwurfselementen eine Strategie zu erarbeiten und wegen der Verwendung Abschalteinrichtung Schadenersatz geltend zu machen, wenn die Beklagte den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht ausräumen kann. Neben einem Thermofenster bei der Abgasrückführung kommen noch weitere unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz. Damit muss sich das OLG nun befassen.“ Daraus kann sich dann ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ergeben, den das OLG Koblenz abgewiesen hatte.

Der BGH bleibt zwar vorsichtig in der Bewertung der Sittenwidrigkeit bei Verwendung des Thermofensters, rückt es aber in den Bereich des Möglichen, dass auch noch andere Abschaltvorrichtungen von Belang sein könnten, z.B. die Kühlmittelsolltemperatur-Regelung. Hierzu – nicht zum Thermofenster – hatte das Kraftfahrtbundesamt (KBA) Rückrufe für verschiedene Mercedes-Modelle angeordnet. Schwering: „Daraus kann ein Verbraucher ableiten, dass sein Auto auch davon betroffen sein könnte – ‚ins Blaue hinein‘ bedeutet das Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte. Das OLG Koblenz hätten diesen Hinweisen nachgehen müssen!“

Zusammenfassung:
Deutsche Gerichte müssen sich mit dem Vorwurf befassen, Daimler nutze unzulässige Abschaltvorrichtungen und Mercedes ist gezwungen, entweder die Vorwürfe oder die Sittenwidrigkeit auszuräumen. Interessant ist dies insbesondere für anstehende Berufungsverfahren, die Klagen nicht mehr mit dem Argument fehlender Stichhaltigkeit abweisen können.

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