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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für den Käufer eines Audi A6 durchgesetzt. Nach dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Mai 2021 kann der Kläger seinen Audi zurückgeben und erhält im Gegenzug den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück (Az.: 7 O 1513/20). Der Kläger hatte den Audi A6 3,0 TDI Allroad Quattro im Januar 2019 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 38.500 Euro erworben. Die Laufleistung betrug zum Zeitpunkt des Kaufes 93.100 Kilometer.

In dem Audi A6 ist ein 3-Liter-V6-TDI-Motor des Typs EA 897 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat einen verbindlichen Rückruf für das Modell aufgrund des Emissionsverhaltens angeordnet. Das folgende Software-Update war bereits aufgespielt worden, bevor der Kläger das Fahrzeug kaufte.

Der Kläger machte dennoch Schadenersatzansprüche geltend. Er sei über den tatsächlichen Stickoxid-Ausstoß des Fahrzeugs arglistig getäuscht worden. Das Landgericht Dresden entschied, dass der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sei und gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz habe.

Fahrzeug wegen unzulässiger Abschalteinrichtung mangelhaft

Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. Der Pkw sei damit in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als es der Kläger erwarten durfte. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer dürfe davon ausgehen, dass das erworbene Fahrzeug zu Recht zugelassen wurde und die Typengenehmigung nicht durch Täuschung erlangt wurde, stellte das Gericht klar.

Schon aus dem Rückruf des KBA gehe hervor, dass in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Diese habe dafür gesorgt, dass der Stickoxid-Ausstoß im Prüfmodus reduziert wurde. Da die Funktion im realen Straßenverkehr kaum aktiv gewesen sei, sei es unter normalem Betriebsbedingungen wieder zu einem Anstieg der Emissionen gekommen, führte das LG Dresden aus. Dementsprechend weise das Fahrzeug einen Mangel auf, der zur Stilllegung hätte führen können.

Schaden bleibt trotz Software-Update

Schon der Erwerb eines solchen Fahrzeugs stelle für den Kunden einen Schaden dar. Auch das Software-Update ändere nichts daran, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei. Eine nachträgliche Nachbesserung zur Abwendung von Schadenersatzansprüchen sei dem Deliktsrecht fremd, machte das Gericht deutlich. Zudem befürchte der Kläger zu Recht, dass bei dem Fahrzeug durch die Betroffenheit vom Dieselskandal eine Wertminderung eingetreten ist. Dass der Kläger beim Kauf des Fahrzeugs Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung und dem aufgespielten Software-Update hatte, habe Audi nicht darlegen können.

Im Ergebnis sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden, so das LG Dresden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (38.500 Euro) verlangen. Für die gefahrenen knapp 17.900 Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 3.300 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von knapp 35.200 Euro.

„Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Reihe von Audi-Modellen mit 3-Liter-Dieselmotor des Typs EA 896 bzw. EA 897 wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen. Betroffene Käufer haben gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Naumburg und Frankfurt a.M. entschieden, dass Audi Schadenersatz leisten muss“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering

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