Die Audi AG hat in verschiedenen Dieselmodellen mit 3-Liter-Motor die schnelle Aufheizfunktion verwendet. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat u.a. wegen dieser Funktionen Rückrufe für diverse Audi-Modelle angeordnet. Bei dieser Funktion handelt es sich um einen unzulässige Abschalteinrichtung, die den Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auslöst. Das hat das OLG Frankfurt mit zwei Urteilen vom 24. Februar 2021 entschieden (Az.: 4 U 257/19 und 4 U 274/19).
Damit hat die Audi AG im Abgasskandal eine weitere herbe Niederlage vor einem Oberlandesgericht hinnehmen müssen. Auch die Oberlandesgerichte Naumburg und Koblenz haben Audi im Abgasskandal bereits verurteilt. „Die Urteile zeigen, dass geschädigte Audi-Kunden auch bei Fahrzeugen mit 3-Liter-TDI-Motoren hervorragende Chancen haben, Schadenersatz durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.
Vor dem OLG Frankfurt ging es in beiden Fällen um einen Audi SQ5 mit der Abgasnorm Euro 6. Das KBA hatte für das Modell einen Rückruf aufgrund der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. Die Kläger hatten deshalb Schadenersatzansprüche geltend gemacht, scheiterten mit ihren Klagen jedoch in erster Instanz.
In den Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt lief es besser. Das OLG stellte fest, dass die Audi AG den Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt habe und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in der Haftung stehe.
Dabei verwies das OLG auf die Rechtsprechung des BGH im Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem kleineren, von der Konzernmutter VW hergestellten Dieselmotor EA 189. Hier hatte der BGH mit Urteil vom 25.05.2020 festgestellt, dass VW für die Abgasmanipulationen grundsätzlich haftbar ist. Diese Rechtsprechung lasse sich auf die unzulässigen Abschalteinrichtungen bei den größeren von Audi gebauten Motoren übertragen.
Es sei objektiv sittenwidrig ein Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, dessen Motorsteuerungssoftware bewusst so programmiert sei, dass die Grenzwerte für den Abgasausstoß mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten und im realen Straßenverkehr überschritten werden, so das OLG.
Auch in den vorliegenden Fällen habe Audi eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der schnellen Motoraufwärmfunktion verwendet. Diese Funktion sorge dafür, dass die Abgaswerte im Prüfmodus eingehalten werden. Da die Funktion im realen Straßenbetrieb kaum aktiv sei, steige der Emissionsausstoß wieder, so das OLG Frankfurt. Die Kläger hätten Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Gegen Rückgabe des jeweiligen Fahrzeugs können sie die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
Rückenwind für Schadenersatzklagen im Abgasskandal gibt es auch vom Europäischen Gerichtshof. Der hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einem höheren Emissionsausstoß im Straßenverkehr führen.
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