Daimler hat im Abgasskandal eine weitere Schlappe vor einem Oberlandesgericht hinnehmen müssen. Das OLG Naumburg verurteilte den Autobauer mit Urteil vom 15. Oktober 2021 zu Schadenersatz bei einem Mercedes GLK 220 CDI (Az.: 8 U 24/21).
In dem Verfahren ging es um einen Mercedes GLK 220 CDI mit dem Dieselmotor OM 651 und der Abgasnorm Euro 5. In dem Fahrzeug ist die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verbaut. Sie sorgt dafür, dass das Motoröl sich langsamer erwärmt und dadurch der Stickoxid-Ausstoß reduziert wird. Allerdings ist diese Funktion fast nur unter Bedingungen wie im Prüfmodus aktiv. Unter normale Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr ist sie überwiegend deaktiviert, was zu einem Anstieg der Stickoxid-Emissionen führt.
Das OLG Naumburg wertete die Funktion daher als unzulässige Abschalteinrichtung. Die Funktion sei unter Prüfstandsbedingungen zwar stets aktiviert, unter Bedingungen wie im Realverkehr käme sie jedoch kaum zum Einsatz. Eine nennenswerte Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes mache sich dadurch nur im Prüfbetrieb bemerkbar und nicht im normalen Straßenverkehr. Es handele sich daher um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die selbst dann nicht ausnahmsweise zulässig sei, wenn die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß auch ohne die Aktivierung dieser Funktion eingehalten würden, führte das OLG Naumburg aus.
Das Landgericht Magdeburg hatte die Klage in erster Instanz noch abgewiesen. Das OLG Naumburg hob die Entscheidung jetzt auf und sprach dem Kläger Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne er die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen, so das OLG Naumburg, das die Revision zum BGH nicht zugelassen hat. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil in Kürze rechtskräftig wird.
Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung wird in zahlreichen Mercedes-Modellen eingesetzt. „Nach der Entscheidung des OLG Naumburg ist diese Funktion unabhängig davon, ob es zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte kommt oder ein Rückruf des KBA vorliegt, als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.
Das OLG Naumburg hatte Daimler bereits im September 2020 zu Schadenersatz verurteilt und die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft (Az.: 8 U 8/20). Rückenwind für Schadenersatzklagen kommt auch vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hatte mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: C-693/18) klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr zu höheren Emissionswerten führen als im Prüfmodus. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung möglich.
„Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung fällt nicht unter diese zulässigen Ausnahmen. Die Chancen, Schadenersatz gegen Daimler durchzusetzen, steigen weiter“, so Rechtsanwalt Schwering.
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