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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für den Käufer eines Mercedes E 250 Bluetec 4Matic durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart entschied mit Urteil vom 21. Oktober 2021, dass Daimler in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingesetzt hat und Schadenersatz leisten müsse (Az.: 20 O 267/21).

Der Kläger hatte den Mercedes E 250 Bluetec 4Matic im September 2020 als Gebrauchtwagen zum Preis von 22.400 Euro und mit einer Laufleistung von 139.000 Kilometern gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

Wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug machte der Kläger Schadenersatzansprüche geltend. So käme u.a. die sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Durch die Funktion wird die Aufwärmung des Motoröls verzögert und der Stickoxid-Ausstoß dadurch gesenkt. Allerdings ist die Funktion fast nur unter Bedingungen wie sie im Prüfmodus herrschen aktiv. Unter normalen Betriebsbedingungen im realen Straßenverkehr sei sie hingegen überwiegend deaktiviert, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat.

„Durch die Verwendung der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung wird auf dem Prüfstand ein geringerer Stickoxid-Ausstoß erreicht als im Straßenverkehr. Der EuGH hat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 2020 deutlich gemacht, dass derartige Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Das LG Stuttgart gab der Klage statt und erteilte der Argumentation Daimlers, dass die Emissionsgrenzwerte nur im Prüfmodus, nicht aber im Straßenverkehr eingehalten werden müssten, eine klare Absage. Es stellte fest, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die in der europäischen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden müssen. Nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung sei der Hersteller verpflichtet, ein Fahrzeug so auszurüsten, dass es die gesetzlichen Grenzwerte einhält, so das LG Stuttgart. Daimler können sich auch nicht darauf berufen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte im normalen Fahrbetrieb aus Gründen des Motorschutzes zulässig sei. Allgemeiner Verschleiß des Motors rechtfertige keine Ausnahme, machte das Gericht deutlich.

Daimler habe die Vorgaben der Verordnung nicht erfüllt und die EG-Typengenehmigung erlangt, ohne die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu erfüllen. Daher habe die konkrete Gefahr bestanden, dass dem Fahrzeug die Zulassung entzogen wird. Dadurch habe dem Fahrzeug auch ein massiver Wertverlust gedroht, führte das LG Stuttgart aus. Dem Kläger sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon ausgegangen werden könne, dass er das Auto bei Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das LG Stuttgart.

Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (22.400 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 8.000 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 1.600 Euro gefallen lassen. Somit verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von 20.800 Euro.

Die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal wird zunehmend verbraucherfreundlicher. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt.

Rechtsanwalt Schwering: „Unabhängig davon, ob ein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts vorliegt, bestehen im Mercedes-Abgasskandal gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen.“

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/mercedes-abgasskandal

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