Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz gegen die Daimler AG durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 3. November 2021 klargestellt, dass Daimler in einem Mercedes C 220 CDI eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet hat und dem Käufer Schadenersatz leisten muss (Az.: 13 O 17/21).
Der Kläger hatte den Mercedes C 220 CDI 2013 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 68.900 Kilometern gekauft. Der Preis betrug 19.700 Euro. In dem Pkw ist der Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Fahrzeug einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung des Emissionskontrollsystems entfernt wird.
Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend. In dem Fahrzeug kämen unzulässige Abschalteinrichtungen, u.a. in Gestalt der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung zum Einsatz. Diese Funktion bewirkt, dass auf dem Prüfstand der Stickoxid-Ausstoß gesenkt wird. Unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr ist diese Funktion jedoch kaum aktiv, so dass die Stickoxid-Emissionen steigen.
Das Landgericht Stuttgart folgte dem Kläger. Daimler habe in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und den Kläger dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Kläger habe daher gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz.
Das Fahrzeug sei, wie eine Vielzahl weiterer Fahrzeuge mit demselben Motortyp und derselben Abgasnorm der Mercedes C-Klasse, vom KBA wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückgerufen worden. Die Behörde habe dabei die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft. Daimler habe diese Einschätzung des KBA nicht widerlegen können, so das Gericht.
„Das Landgericht Stuttgart machte weiter deutlich, dass nicht nur eine Prüfstandserkennung oder ,Umschaltlogik‘ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen sei, sondern auch sonstige Funktionen, die den Emissionsausstoß beeinflussen und überwiegend nur im Prüfmodus aktiv sind und im realen Straßenverkehr nicht wirken. Genau das ist bei der Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung der Fall“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.
Daimler habe die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und Zulassungsbehörde sowie Käufer getäuscht. Tatsächlich hätte die Typengenehmigung nicht erteilt werden dürfen, so das Gericht. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Zulassung nur durch eine „Schummelsoftware“ erschlichen wurde, fand das LG Stuttgart deutliche Worte. Der Schaden sei dem Kläger somit schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, der rückabgewickelt werden müsse.
Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (19.700 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 97.500 Kilometer muss er sich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 10.600 Euro anrechnen lassen. Somit bleibt ein Anspruch auf Zahlung von 9.100 Euro.
Die verbraucherfreundlichen Urteile im Mercedes-Abgasskandal häufen sich. Neben zahlreichen Landgerichten haben auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg Daimler zu Schadenersatz verurteilt. „Es bestehen daher gute Chancen, Schadenersatz durchzusetzen. Allerdings muss die Verjährung der Ansprüche beachtet werden. Wer 2018 den Rückruf für sein Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erhalten hat, sollte jetzt handeln. Ende 2021 droht die Verjährung der Schadenersatzansprüche“, so Rechtsanwalt Schwering.
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