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Die Audi AG musste im Abgasskandal zahlreiche Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren zurückrufen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete den Rückruf verpflichtend an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. unzulässige Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems entfernt wird. Die Rückrufe fanden unter dem Code 23X6 in unterschiedlichen Schritten für die verschiedenen Modelle statt. Unter der KBA-Referenznummer 007674 wurden Modelle des Audi A6 der Baujahre 2015 bis 2018 in die Werkstatt geordert, damit ein Software-Update aufgespielt wird.

Da es sich um einen verpflichtenden Rückruf des KBA handelt, droht dem Fahrzeug ohne die Installation des Updates der Verlust der Betriebserlaubnis. Welche Folgen das Software-Update langfristig auf Verbrauch, Leistungsfähigkeit oder Verschleiß des Motors hat, ist ungewiss.

Schadenersatz trotz Software-Update

„Die betroffenen Audi-Fahrer müssen sich aber nicht mit einem Software-Update abspeisen lassen. Sie wurden durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und haben daher Anspruch auf Schadenersatz. Das gilt auch nach der Installation des Software-Updates, Denn nach gängiger Rechtsprechung wurde der Schaden durch das Update nicht beseitigt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Zahlreiche Gerichte, u.a. die Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz, Frankfurt und Naumburg haben Audi im Abgasskandal bereits zu Schadenersatz verurteilt. Folge ist, dass der geschädigte Autokäufer gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen kann.

Alternativ besteht nach einem Urteil des BGH vom 6. Juli 2021 auch Anspruch auf den sog. kleinen Schadenersatz (Az.: VI ZR 40/20). Das bedeutet, dass der geschädigte Käufer das Fahrzeug behält und Anspruch auf Ersatz des Minderwerts, den das Fahrzeug durch die Abgasmanipulationen erlitten hat, hat.

EuGH: Abschalteinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig

Rückenwind für Schadenersatzklagen im Abgasskandal kommt auch vom Europäischen Gerichtshof. Der EuGH hat mit Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: C-693/18) klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie unter normalen Betriebsbedingungen im Straßenverkehr zu höheren Emissionswerten führen als im Prüfmodus. Ausnahmen seien nur in sehr engen Grenzen und nur zum unmittelbaren Schutz des Motors vor Beschädigung möglich. Maßnahmen, die den Motor langfristig vor Verschleiß oder Versottung schützen sollen, zählen nicht zu diesen Ausnahmen. „Vor diesem Hintergrund dürfte es Audi schwerfallen, die Gerichte von der Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen wie beispielsweise der vom KBA bemängelten schnellen Aufheizstrategie zu überzeugen“, so Rechtsanwalt Schwering.

Dementsprechend gut stehen die Chancen, Schadenersatz im Abgasskandal gegen Audi durchzusetzen. Dabei muss allerdings die Verjährung im Blick behalten werden. Schadenersatzansprüche verjähren im Abgasskandal in der Regel nach drei Jahren. „Betroffene Audi-Fahrer, die 2018 den Rückruf für ihr Fahrzeug erhalten haben, sollten daher umgehend handeln. Die Verjährung ihrer Ansprüche droht Ende 2021“, so Rechtsanwalt Schwering.

Schwering Rechtsanwälte vertritt im Abgasskandal konsequent die Interessen der geschädigten Autokäufer und hat in zahlreichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Audi AG durchgesetzt.

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/audi-abgasskandal

 

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