Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal ein weiteres Mal Schadensersatz für den Käufer eines VW Touareg gegen die Audi AG durchgesetzt. Das Landgericht Würzburg entschied mit Urteil vom 26. August 2021, dass die Volkswagen-Tochter Audi als Herstellerin des Dieselmotors in dem Touareg für die verwendete unzulässige Abschalteinrichtung verantwortlich ist und Schadenersatz leisten muss (Az.: 14 O 2248/20). Die kleineren Dieselmotoren bis 2 Liter Hubraum werden von VW produziert, die größeren Diesel-Aggregate mit 3 Liter Hubraum und mehr von der Konzerntochter Audi. Die Motoren kommen nicht nur in zahlreichen Audi-Modellen zum Einsatz, sondern u.a. auch im VW Touareg. So auch in dem VW Touareg 3,0 Liter TDI des Klägers.
Er hatte den SUV mit der Abgasnorm Euro 6 im Februar 2016 als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von knapp 14.600 Kilometern zum Preis von knapp 63.000 Euro gekauft. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnetet für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen an. Das KBA bemängelte u.a. die sog. Aufheizstrategie. Bei dieser schnellen Motoraufwärmfunktion erkennt das Fahrzeug anhand verschiedener Parameter, ob es sich auf dem Prüfstand befindet. Dann wird die Aufheizfunktion aktiviert und der Stickoxid-Ausstoß vermindert, so dass die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden. Im realen Straßenbetrieb ist die Funktion jedoch nicht aktiv und die Stickoxid-Emissionen steigen wieder an. Im Februar 2018 erhielt der Kläger den Rückruf und wurde aufgefordert sein Auto in die Werkstatt zu bringen, damit die unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update aufgespielt werden kann.
2020 machte er Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Das LG Würzburg folgte der Argumentation des Klägers. In dem Fahrzeug komme eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie zum Einsatz, die überwiegend im Prüfmodus aber nicht im realen Straßenbetrieb aktiv sei. Dadurch sei der Stickoxid-Ausstoß unter normalen Betriebsbedingungen höher als im Prüfverfahren, so das Gericht. Dies sei vergleichbar mit der unzulässigen Abschalteinrichtung des durch den Dieselskandal bekannt gewordenen Motors des Typs EA 189. Hier hatte der BGH im Mai 2020 bereits entschieden, dass sich VW durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung schadenersatzpflichtig ist (Az.: VI ZR 252/19).
Auch in dem vorliegenden Fall sei der Kläger durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, so das LG Würzburg. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (ca. 63.000 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 72.500 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 16.000 Euro anrechnen lassen. Damit bleibt ein Schadenersatzanspruch in Höhe von knapp 47.000 Euro. „Das Urteil des Landgerichts Würzburg ist kein Einzelfall. Zahlreiche Gerichte haben Audi inzwischen wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit den 3-Liter-Dieselmotoren zu Schadenersatz verurteilt. Wer 2018 den Rückruf erhalten hat, sollte aber die Verjährungsfrist im Auge behalten und rechtzeitig handeln. Ende 2021 könnten die Schadenersatzansprüche verjährt sein“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.
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