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Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich am 16. September 2021 in gleich vier Verfahren erneut mit dem Thermofenster, das Daimler bei zahlreichen Mercedes-Modellen bei der Abgasreinigung einsetzt. „Im Kern geht es dabei um die Frage, ob Daimler die Käufer durch die Verwendung eines Thermofensters vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und daher zum Schadenersatz verpflichtet ist“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Das Thermofenster ist im Abgasskandal immer wieder Diskussionspunkt. Es bewirkt, dass die Abgasrückführung nur in einem festgelegten Temperaturkorridor vollständig arbeitet. Bei sehr hohen oder sinkenden Außentemperaturen wird die Abgasrückführung reduziert, was einen Anstieg des Emissionsausstoßes zur Folge hat. Der BGH hatte mit Beschluss vom 19. Januar 2021 bereits deutlich gemacht, dass die Verwendung des Thermofensters allein noch nicht den Vorwurf der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung begründet (Az. VI ZR 433/19). Dies könne sich jedoch grundlegend ändern, wenn weitere Merkmale einer Schädigung hinzukommen, weil z.B. gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Typengenehmigungsverfahren nur unvollständige Angaben zur Funktionsweise des Thermofensters gemacht wurden.

„Daimler muss darlegen, welche Informationen gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren gemacht wurden. Bislang hat Daimler an diesem Punkt stets gemauert und nur größtenteils geschwärzte Unterlagen vorgelegt. Damit kommt der Konzern nicht mehr durch“, so Rechtsanwalt Schwering. In den Verfahren am 16. September geht es um die Thermofenster bei einem Mercedes C 250 CDI, Mercedes GLK 250 CDI, Mercedes GLK 220 CDI und Mercedes B 180. Die Fahrzeuge sind jeweils mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 mit der Schadstoffklasse Euro 5 ausgestattet.

Ein Rückruf des KBA liegt für keines der Fahrzeuge vor. Die Kläger machen dennoch Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters geltend. Das OLG Koblenz hatte die Klagen im Oktober und November vergangenen Jahres abgewiesen. Unabhängig davon, ob es sich bei einem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, sei Daimler kein sittenwidriges Handeln vorzuwerfen. Dass andere Mercedes-Modelle mit dem Motor des Typs OM 651 von einem Rückruf des KBA betroffen sind, sei dafür nicht ausreichend, so das OLG. Gegen die Urteile des OLG Koblenz legten die vier Kläger Revision ein, so dass jetzt der BGH entscheidet.

Rechtsanwalt Schwering geht davon aus, dass der BGH die Urteile kippen und die Fälle zur erneuten Verhandlung an das OLG Koblenz zurückverweisen wird. „Der BGH hat Anfang des Jahres schon klargemacht, dass auch bei der Verwendung eines Thermofensters eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen kann, wenn weitere Umstände hinzutreten. Das wird das OLG Koblenz voraussichtlich prüfen müssen. Heißt auch, dass Daimler die Karten auf den Tisch legen muss, welche Informationen zur Funktionsweise des Thermofensters im Typengenehmigungsverfahren gemacht wurden, wenn die Vorwürfe zurückgewiesen werden sollen“, so Rechtsanwalt Schwering. Das Thermofenster ist im Mercedes-Abgasskandal ohnehin nicht der entscheidende Faktor. „Bei Daimler gibt es verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen, die bewirken, dass der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar reduziert wird, unter normalen Bedingungen im Straßenverkehr aber steigt. Zu diesen Funktionen gehört z.B. die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung. Eine Reihe von Gerichten, u.a. auch die Oberlandesgerichte Köln und Naumburg haben bereits entschieden, dass sich Daimler durch die unzulässigen Abschalteinrichtungen schadenersatzpflichtig gemacht hat“, so Rechtsanwalt Schwering.

 

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