Schwering Rechtsanwälte hat am OLG Hamm Schadenersatz gegen die Audi AG im Abgasskandal durchgesetzt. Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 5. Juli 2021 entschieden, dass die Käuferin eines Audi SQ5 3,0 Liter TDI durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: I-8 U 201/20). Die größeren Dieselmotoren mit 3 Litern Hubraum und mehr werden im VW-Konzern von der Audi AG entwickelt und hergestellt. Sie werden in einer Reihe von Audi-Modellen, aber auch im Porsche Cayenne, Porsche Macan oder VW Touareg eingesetzt.
Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat für zahlreiche Modelle mit den Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 einen Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet. „Audi kann sich hier nicht aus der Verantwortung winden und ist zum Schadenersatz verpflichtet. Nach zahlreichen Landgerichten hat das auch das OLG Hamm deutlich gemacht. Die Entscheidung des OLG ist wegweisend. Auch andere Gerichte werden sich daran orientieren“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. Die Klägerin hatte den Audi SQ5 3,0 TDI mit der Abgasnorm Euro 6 im Mai 2017 zum Nettopreis von rund 50.375 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 897evo verbaut. Wie für eine Reihe anderer Audi-Fahrzeuge ordnete das KBA auch für dieses Modell den Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung an.
Die Behörde bemängelte die sog. Aufheizstrategie. Durch die Funktion wird der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand reduziert. Im realen Straßenbetrieb ist sie jedoch kaum aktiv, was einen Anstieg der Stickoxid-Emissionen zur Folge hat. Auf den Rückruf des KBA folgte ein Software-Update, das die Klägerin zwar aufspielen ließ, aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend machte. In zweiter Instanz hatte die Klage Erfolg. Audi habe das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Klägerin dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie habe daher gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das OLG Hamm. Auch wenn Audi den Rückrufbescheid des KBA trotz Aufforderung des Gerichts nicht vorgelegt hat, komme nach Überzeugung des OLG Hamm in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Aufheizstrategie bzw. schnellen Motoraufwärmfunktion zum Einsatz und das KBA habe daher den Rückruf angeordnet.
Diese Funktion sei nahezu ausschließlich im Prüfmodus aktiv, so dass sie ebenso zu beurteilen ist wie die aus dem Dieselskandal bekannte sog. Umschaltlogik bei Motoren des Typs EA 189. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Gefahr bestanden, dass das Fahrzeug seine Zulassung verliert. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht erworben hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das OLG Hamm. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne die Klägerin die Erstattung des Kaufpreises (50.375 Euro) verlangen. Für die gefahrenen rund 113.350 Kilometer müsse sie sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 19.000 Euro anrechnen lassen. Somit verbleibt ein Anspruch auf Zahlung von rund 31.340 Euro.
Neben dem OLG Hamm haben u.a. auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Frankfurt und Naumburg Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. „Die Rechtsprechung ist verbraucherfreundlich, die Chancen auf Schadenersatz stehen sehr gut“, so Rechtsanwalt Schwering. Zumal es für Schadenersatzklagen im Abgasskandal auch Rückenwind vom Europäischen Gerichtshof gibt. Der EuGH hat mit Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie zu einem höheren Emissionsausstoß im Straßenverkehr führen. Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/audi-abgasskandal