Direkt zum Inhalt

Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz gegen Mercedes durchgesetzt. Das Landgericht Stuttgart ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2022 zu der Überzeugung gekommen, dass in einem Mercedes Viano eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Anspruch auf Schadenersatz hat (Az.: 29 O 39/22).

Der Kläger hatte den Mercedes Viano im Mai 2012 als Neuwagen zum Preis von rund 47.700 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Abgasnorm Euro 5 ausgestattet. Der Kläger machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. So werde u.a. die Abgasrückführung temperaturabhängig gesteuert und bei niedrigeren Außentemperaturen reduziert. Das habe zur Folge, dass die gesetzlichen Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß unter normalen Betriebsbedingungen bei Temperaturen unter 20 Grad nicht eingehalten werden. Mercedes argumentierte, dass es ausreichend sei, wenn die Emissionsgrenzwerte im Prüfmodus eingehalten werden.

Diesem Argument erteilte das Landgericht Stuttgart jedoch eine klare Absage. Die Grenzwerte müsste auch unter normalen Betriebsbedungen eingehalten werden. Dabei verwies es u.a. auf die Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts Athanasios Rantos vom 23. September 2021. Der Generalanwalt hatte in den Verfahren zu den Aktenzeichen C-128/20, C-134/20, C-145/20 deutlich gemacht, dass er solche Thermofenster bei der Abgasreinigung für eine unzulässige Abschalteinrichtung hält. Mercedes habe nicht dargelegt, dass die Emissionsgrenzwerte auch unter normalen Betriebsbedingungen eingehalten werden, sondern nur auf die Einhaltung der Grenzwerte im Prüfverfahren verwiesen. Das sei zu wenig, so das LG Stuttgart. Das Fahrzeug ist nach Überzeugung des Gerichts mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei als konkludente Täuschung zu werten, führte das Gericht weiter aus.

Der Hersteller erwecke den Anschein, dass das Fahrzeug den geltenden Vorschriften entspricht. Tatsächlich war das jedoch nicht der Fall, da durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung der Verlust der Zulassung gedroht habe. Dem Kläger sei durch die Täuschung auch ein Schaden entstanden, der schon im Abschluss des Kaufvertrags liegt. Er habe nicht erhalten, was ihm laut Kaufvertrag zusteht, nämlich ein mangelfreies, den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Fahrzeug. Es liege auf der Hand, dass der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und dem damit verbundenen drohenden Verlust der Zulassung gewusst hätte, machte das LG Stuttgart deutlich. Diese Täuschung sei als sittenwidrig zu qualifizieren und Mercedes habe mit Vorsatz gehandelt. Der Kläger habe daher gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, entschied das Gericht. Der Kaufvertrag könne rückabgewickelt werden.

Gegen Rückgabe des Mercedes Viano kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises (47.700 Euro) verlangen. Für die gefahrenen 140.200 Kilometer muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 26.700 Euro anrechnen lassen. Damit verbleibt ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 21.000 Euro. „Das Urteil zeigt, dass sich im Mercedes Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchsetzen lassen. Nachdem der EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos in einem weiteren Verfahren deutlich gemacht hat, dass es für den Schadenersatzanspruch schon ausreicht, wenn der Autohersteller nur fahrlässig gehandelt hat und ihm Vorsatz und Sittenwidrigkeit nicht nachgewiesen werden muss, sind die Chancen noch weiter gestiegen. Das gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung eines Thermofensters bei der Abgasreinigung, wie Mercedes und andere Hersteller es in vielen Diesel-Fahrzeugen verwendet haben“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

Mehr Informationen: https://www.rechtsanwaelte-schwering.de/category/mercedes-abgasskandal

Rückrufservice

Erreichen Sie uns sofort oder hinterlassen Sie eine Nachricht – wir rufen zurück!

Tel.: 0511 220 660-0

Ihre kostenlose Erstberatung

Bitte alle Felder ausfüllen - wir antworten umgehend!