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Ob mit oder ohne vorausgehenden Rückruf des Fahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA): Auch bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Dieselmotoren des Typs EA 896 bzw. EA  897 lassen sich Schadenersatzansprüche im Abgasskandal durchsetzen. Das zeigt ein Urteil, das die Kanzlei Schwering Rechtsanwälte am Landgericht Oldenburg erstritten hat. Das LG Oldenburg entschied mit Urteil vom 20. Januar 2021, dass die Audi AG einen Audi Q5 3,0 Liter TDI zurücknehmen und der Klägerin den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten muss (Az.: 17 O 1398/20).

Die Klägerin hatte den Audi Q5 im Juni 2017 als Gebrauchtwagen gekauft. In dem Fahrzeug kommt ein 3-Liter-Turbodieselmotor zum Einsatz. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat unter dem Code 23X6 für eine ganze Reihe von Audi-Modellen den Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung angeordnet; das Fahrzeug der Klägerin war von einen solchen Rückruf des KBA allerdings nicht betroffen. Die Klägerin war dennoch überzeugt, dass ihr Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung und zudem mit einen sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung ausgestattet ist. Daher machte sie Schadenersatzansprüche geltend.

Die Klage hatte Erfolg. Audi habe ein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Klägerin dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Schadenersatz, entschied das LG Oldenburg.

Audi habe den Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der sog. Aufwärmstrategie ausgestattet. Diese bewirke, dass der Stickoxid-Ausstoß auf dem Prüfstand zwar verringert wird, im realen Straßenverkehr aber wieder ansteigt. Eine solche Funktion verstoße gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und sei unzulässig., so das Gericht.

Dies ergebe sich aus der Beurteilung des KBA, dass die Motorsteuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält und deshalb verschiedene Modelle mit dem Motor des Typs EA 897 zurückgerufen wurden. Ob das Fahrzeug der Klägerin ebenfalls mit einem Motor des Typs EA 897 oder, wie von Audi behauptet, mit einem Motor des Typs EA 896 Gen2 ausgestattet ist, sei unerheblich, so das LG Oldenburg. Denn auch der EA 896  Gen2 verfüge nach Angaben des KBA über vier Abschaltvorrichtungen, von denen die Behörde zwei als unzulässig eingestuft und auch für Fahrzeuge mit diesem Motor einen verpflichtenden Rückruf angeordnet hat.

Der Klägerin sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, da davon auszugehen sei, dass sie das Fahrzeug bei Kenntnis der Abgasmanipulationen nicht gekauft hätte. Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln, so das Gericht. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse Audi den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Die Klägerin hatte den Audi Q5 gebraucht zu einem Preis von 30.000 Euro gekauft und ist knapp 100.000 Kilometer mit dem Wagen gefahren. Abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 13.600 Euro erhält sie noch ca. 16.400 Euro plus Zinsen.

 

„Das Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass sich bei Fahrzeugen mit 3-Liter-Turbodieselmotoren im Abgasskandal Schadenersatzansprüche durchsetzen lassen. Auch die Oberlandesgerichte Koblenz und Naumburg haben bereits entschieden, dass Audi Schadenersatz leisten muss. Zudem hat auch der EuGH mit Urteil vom 17.12.2020 klar gemacht, dass Abschalteinrichtungen unzulässig sind. Das gilt auch für Funktionen, die den Motor vor Verschleiß schützen sollen. Damit dürften auch Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sein“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering

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