Zum Aktenzeichen 6 O 9290/20 hat das Landgericht München I ein wichtiges Urteil gesprochen Der Besitzer eines Audi A6 , Baujahr 2013, erhält 24.470 Euro Schadenersatz und Zinsen ab Klageeinreichung. Auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1240 Euro muss Audi bezahlen. Der Kläger hatte des Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 69.000 übernommen und 37.000 Euro für den gebrauchten A6 der Schadstoffklasse 5 bezahlt. Das Kläger war von der Kanzlei Schwering aus Hannover vertreten worden.
Das Gericht fand deutliche Worte: Das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Kaufs weder verkehrs- noch zulassungsfähig gewesen. Das Kraftfahrtbundesamt hatte den Audi wegen unzulässiger Abschaltvorrichtungen zurückgerufen. Das LG München verurteilte den Motorhersteller Audi zu Schadenersatz auf Basis von Paragraf 826 BGB: Rechtsanwalt Schwering: „Vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung ist ein scharfes juristisches Schwert und der Vortrag der Gegenseite konnte wohl nicht wirklich überzeugen, auch weil der Vortrag dem Gericht wohl nicht ausreichend genug erschien!“
Wie oft in Schadenersatzverhandlungen hatte Audi ausgeführt, zu einigen Details der Rückrufaktion nicht aussagen zu können, bzw. zu wollen oder zu dürfen.
Audi hat den A6 nach Meinung des Gerichts in Verkehr gebracht, obwohl die Grenzwerte für NOx deutlich überschritten wurden. Die Zulassungsgenehmigung wurde demnach mit falschen Daten erschlichen. Interessant auch, dass das Gericht darauf hinwies, dass der Motor des streitgegenständlichen Audi auch in allen Porschemodellen der Schadstoffklasse 5 verbaut wird. Schwering: „Dadurch bleibt der Gerichtstand München I konsequent weiter auf seiner verbraucherfreundlichen Linie und eine gute Adresse für Schadenersatzklagen!!“
Neben der auch vom EA189 bekannten Prüfstandserkennung wies das Gericht in der Urteilsbegründung auch auf das Thermofenster hin. Rechtsanwalt Schwering „Es gibt so viele Gründe, die Abgasreinigung des EA897 in der Schadstoffklasse 5 als unzulässig zu definieren, dass deutschen Landgerichten hier kaum noch etwas anderes übrig bleibt., als den Kläger-Vorträgen zu folgen und Schadenersatz zuzusprechen!“