Der EuGH bewährt sich seit Jahren als Wahrer von Vebrraucherrechten im Abgasskandal - nicht nur aus moralischer Verpflichtung heraus: Der EuGH entscheidet nach Aktenlage ist dabei den deutschen Gerichten, insbesondere dem BGH, bei der Klärung rechtsprägender Angelegenheiten weit voraus.
Worum geht es beim Thema EuGH-Urteil zum Thermofenster? Dazu sind erstmal ein paar Begrifflichkeiten und Positionen darzustellen
Was ist ein Thermofenster?
Das Thermofenster, auch Thermisches Fennster genannt, ist ein Temperaturbereich, in dem eine Software andere Signale gibt als wenn sich die jeweilige Betriebstemperatur eines Motors außerhalb dieses Fensters bewegt. Im Abgasskandal schaltet eine Software, in die das Thermofenster programmiert wurde - die Abgasreinigung z.B.. unter 7 und über 28 Grad aus und zwar angeblich immer zum Schutz der Motorteile, insbesondere der Abgasreinigung.
Nun hat der EuGH eigentlich von Anfang an klar gestellt: Das Thermofenster ist geeignet, um Schutzmaßnahmen für vor Überhitzung stehenden Motoren zu aktivieren, ein Thermofenster darf aber nicht die Abgasreinigung abschalten, denn die ist nach geltendem EU-Recht vorgeschrieben, um die ebenfalls vorgeschriebenen Abgaswerte der Schadstoffklassen 5 und 6 gewährleisten zu können. Man muss mit den angebenen Temperaturen in Deutschland rechnen, also müssen Autos auch in diesen Außentemperaturbereichen funktionieren. Wenn nicht, dann fehlt die geeignete Kühlung oder Vorwärmung. Wenn ein Motorschaden vermieden werden kann, dann darf die Abgasreinigung abgeschaltet werden, aber nicht mit dem Ziel, dass dan mit abgeschalteter Abgasreinigung munter weiter gefahren wird.
Der EuGH gibt also den Herstellern das Recht, Motoren und Motorbestandteile durch technischen Erfindungsreichtum zu schützen, aber er verbietet konsequent Abschaltvorrichtungen im Bereich der Abgasreinigung. Es müsse möglich sein, Motoren zu schützen, ohne die Abgasreinigung auszuschalten. Die EU-Richtlinie zum Bauteileschutz sei vielmerhr eine Rechtsnorm zur Regelung eines Katastrophenszenarios. Demnach würden Temperaturen außerhalb des Thermofensters nicht zwangsläufig zum Motorschaden führen und als reine Vorsichtsmaßnahme zur Motorschonung ist es undenkbar, ein solch wichtiges technisches Element, das zudem gesetzlich gefordert ist, einfach abzuschalten.
Nun hat sich der EuGH in verschiedenen Verfahren immer wieder zum Thermofenster geäußert. Warum eigentlich? Hätte nicht ein einziger konsequenter Hammerschlag gereicht?
Nein, leider nicht, denn die Feststellung der reinen Unzulässigkeit verpflichtet die Hersteller vielleicht zu Korrekturmaßnahmen, z.B. gefordert von den nationalen Kraftfahrtbehörden, aber nicht zur Schlussfolgerung, dass betroffenen Autofahrern Schadenersatz zusteht.
Dazu führen Hersteller u.A. aus, dass man geglaubt habe, sich im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen zu bewegen. VW und Mercedes räumen die Nutzung eines Thermofensters ja ein, verneinen aber die Absicht, damit betrogen haben zu wollen. Und Paragraf 826 BGB verlangt von einer Schadenersatz auslösenden Schäden nicht nur die Sittenwidrigkeit, sondern auch den Vorsatz.
Exakt das macht nun das aktuell anstehende Verfahren interessant. In Bearbeitung eines Falles des Landgerichtes Ravensburg wird der EuGH aller Voraussicht nach entscheiden, dass "Vorsatz oder nicht" überhaupt keine Rolle spielt, das z.B.. der Generalstaataatsanwalt davon ausgeht, dass ein Themofenster grundsätzlich eine unzulässige Einrichtung ist, die niemals in Fahrzeuge hätte eingebauet werden dürfen.
Schließt man den Herstellern den Notausgang "Ahnungslosigkeit und Dummheit" , dann bleibt nur das Scheunentor "Dreistigkeit zur Gewinnoptimierung offen" und dann greift in Deutschland der Schadenersatzparagraf 826 in ganzer Strenge.
Rechtsanwalt Schwering: "Das kann sogar so weit gehen, dass das Thema ,Nutzungsersatz` neu auf den Tisch muss!"
Der Abgasskandal ist also noch lange nicht vorbei. Interessant ist das anstehende Urteil für Millionen von Mercedes-Besitzern und von Eigentümern von PKW, die den EA288 von Volkswagen verbaut haben - vom T6 bis zum Golf 7.ten.