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Schwering Rechtsanwälte hat im Abgasskandal Schadenersatz für einen Audi A6 am Oberlandesgericht Frankfurt durchgesetzt (Az.: 5 U 64/22). Das OLG entschied, dass Audi Schadenersatz leisten muss, da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung zum Einsatz kommt und der Kläger dadurch gemäß § 826 BGB vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Die Revision hat das OLG Frankfurt nicht zugelassen.

Der Kläger hatte den Audi A6 Avant als Gebrauchtwagen im Juli 2016 für rund 50.950 Euro gekauft. Das Fahrzeug ist mit einem 3 Liter V6 Dieselmotor des Typs EA 897 Gen. 2 evo und einem SCR-Katalysator ausgestattet und nach der Abgasnorm Euro 6 zugelassen. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete für das Modell einen verpflichtenden Rückruf wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung an. Konkret bemängelte das KBA die Restreichweitenregelung, die dazu führt, dass die Zugabe des Harnstoffs AdBlue in Abhängigkeit des Füllstands des AdBlue-Tanks reduziert wird. So soll ab einer voraussichtlichen Restlaufweite von 2.400 Kilometern die AdBlue-Zufuhr gedrosselt werden.

Unzulässige Abschalteinrichtung bewusst verwendet

Das notwendige Software-Update ließ der Kläger 2019 aufspielen. Er machte aber auch Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Die Geständnisse im Audi-Abgasskandal belegten, dass die Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in vielen Audi-Fahrzeugen bis in die Vorstandsetage bekannt war und von wichtigen Entscheidungsträgern gebilligt wurde. Führende Ingenieure des Autoherstellers hätten eingeräumt, die Verwendung einer Motorsteuerungssoftware, die u.a. die Restreichweitenregelung enthalte, veranlasst und dabei gewusst zu haben, dass es sich bei dieser Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln könnte, führte der Kläger aus. Auch der ehemalige Vorstandsvorsitzende habe zugegeben, dies gewusst und nicht verhindert zu haben.

Das Landgericht Frankfurt hat die Schadenersatzklage in erster Instanz zwar abgewiesen. „Doch davon hat sich unsere Mandant nicht beirren lassen. Die Hartnäckigkeit wurde belohnt, denn im Berufungsverfahren hat das OLG Frankfurt Schadenersatz zugesprochen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering.

OLG Frankfurt: Zulassungsbehörden sollten getäuscht werden

Das OLG folgte der Argumentation des Klägers, dass in dem beendeten Strafverfahren wegen Betrugs, Entwicklungsingenieure von Audi eingeräumt hätten, von der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wie der Restreichweitenregelung gewusst und diese gebilligt zu haben. Audi habe diesen Vorwurf nicht widerlegt, so das Gericht.

Selbst wenn das Audi-Modell des Klägers nicht Gegenstand des Strafverfahrens war, bedeute das nicht, dass die Geständnisse nicht auch die Restreichweitenregelung bei anderen Modellen betroffen hätten, führte das OLG Frankfurt aus. Bei natürlicher Betrachtung ergäben sich hinreichende Hinweise dafür, dass die Audi-Verantwortlichen, u.a. der ehemalige Vorstandsvorsitzende, Kenntnis von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form der Restreichweitenregelung hatten und sie billigten, machte das OLG deutlich. Ein solches Verhalten lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die Zulassungsbehörden über das tatsächliche Emissionsverhalten des Fahrzeugs getäuscht werden sollten.

Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Der Kläger sei vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und habe gemäß § 826 BGB Anspruch auf Schadenersatz, entschied das OLG Frankfurt. Der Kaufvertrag ist daher rückabzuwickeln. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann der Kläger die Erstattung des Kaufpreises verlangen. Nach Abzug einer Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 21.300 Euro für die gefahrenen rund 95.000 Kilometer hat der Kläger noch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 29.600 Euro.

„Neben dem OLG Frankfurt haben schon eine Reihe weiterer Oberlandesgerichte Audi im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt. Das zeigt, dass gute Chancen bestehen, Schadenersatzansprüche gegen Audi durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Schwering. Dies gilt umso mehr, seitdem der BGH im Juni 2023 entschieden hat, dass Schadenersatzansprüche schon bei Fahrlässigkeit des Autoherstellers bestehen.

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