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Schadenersatzansprüche im Mercedes-Abgasskandal können nicht durch eine Klausel im Darlehensvertrag mit der Mercedes Benz Bank ausgeschlossen werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. April 2023 entschieden. Der BGH hat deutlich gemacht, dass eine Klausel, die auch die Abtretung von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung umfasst, unwirksam ist (Az.: VIa ZR 1517/22). „Damit hat der BGH indirekt auch die Rechte der Autofahrer gestärkt, die durch den Dieselskandal geschädigt wurden“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering. Die Mercedes Benz Bank hatte in ihren Darlehensverträgen eine Klausel verankert, nach der der Kreditnehmer alle Ansprüche gegen Mercedes – „gleich aus welchem Rechtsgrund“ – automatisch an die Bank abtritt. Mit Abschluss eines solchen Vertrags hätte ein Kreditnehmer auch keine Schadenersatzansprüche im Abgasskandal gegen Mercedes geltend machen können.

BGH: Abtretungsklausel ist unwirksam

Der BGH machte allerdings einen Strich durch die Rechnung und machte klar, dass eine solche Klausel unwirksam ist. In dem Verfahren ging es um die Schadenersatzklage eines Mannes, der 2019 einen Mercedes GLC 250 mit dem Dieselmotor des Typs OM 651 und der Abgasnorm Euro 6 für rund 55.000 Euro als Neuwagen gekauft hatte. Rund 9.000 Euro zahlte er an, den Rest finanzierte er über ein Darlehen bei der Mercedes Benz Bank. Später machte er Schadenersatzansprüche gegen Mercedes geltend, weil in dem Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen, u.a. ein Thermofenster bei der Abgasreinigung, zum Einsatz kämen. Das OLG Stuttgart hatte die Schadenersatzklage zurückgewiesen und darauf verwiesen, dass der Kläger mit dem Abschluss des Darlehensvertrags alle Ansprüche an die Mercedes Benz Bank abgetreten habe und daher nicht klageberechtigt sei. Nach Darstellungen des OLG komme die Klausel regelmäßig in den Darlehensbedingungen der Bank vor.

BGH kassiert Urteil des OLG Stuttgart

Der BGH hat das Urteil nun kassiert und erklärt, dass die strittige Klausel unzulässig ist. Die Klausel sei zu weit gefasst und verstoße dadurch gegen andere zwingende gesetzliche Vorschriften, so die Karlsruher Richter. „Das bedeutet, dass Schadenersatzansprüche gegen Mercedes trotz dieser Klausel geltend gemacht werden können“, so Rechtsanwalt Schwering. Ob Mercedes unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet und sich schadenersatzpflichtig gemacht hat, muss nun das OLG Stuttgart entscheiden. Nachdem der EuGH bereits klargestellt hat, dass auch Thermofenster unzulässige Abschalteinrichtungen sind und die Autohersteller schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Vorsatz haftbar sind, stehen die Chancen auf Schadenersatz gut“, sagt Rechtsanwalt Schwering.

BGH verhandelt am 8. Mai

Der BGH wird am 8. Mai 2023 erneut zu Schadenersatzansprüchen im Abgasskandal verhandeln. Im Verfahren zum Aktenzeichen VIa ZR 1031/22 geht es um Schadenersatzansprüche bei einem Mercedes C 220 d, der u.a. mit einem Thermofenster und der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung ausgestattet ist. „Es ist zu erwarten, dass sich der BGH der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH anschließen wird und schon Fahrlässigkeit für Schadenersatzansprüche ausreicht“, so Rechtsanwalt Schwering.

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