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Im Abgasskandal hat Schwering Rechtsanwälte ein weiteres Urteil gegen die Audi AG erstritten. Das Landgericht Detmold entschied mit Urteil vom 12. April 2021, dass der Autobauer Schadenersatz bei einem Audi A6 leisten muss (Az.: 04 O 287/20).Der Kläger hatte den Audi A6 3.0 TDI als Gebrauchtwagen im Dezember 2017 für 27.750 Euro gekauft. Die Laufleistung betrug zum Kaufzeitpunkt ca. 80.000 Kilometer. In dem A6 ist der TDI-Motor des Typs EA 896 mit der Abgasnorm Euro 6 verbaut.

Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ordnete unter dem Code 23X6 für das Modell einen verpflichtenden Rückruf an, damit eine unzulässige Abschalteinrichtung entfernt wird. Dabei ging es um die sog. Aufwärmstrategie, die im Prüfmodus des NEFZ aktiv ist und für eine Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes sorgt. Im realen Straßenverkehr ist die Funktion aber überwiegend deaktiviert. Folge ist ein höherer Stickoxid-Ausstoß. Der Kläger ließ das folgende Software-Update zwar aufspielen, machte aber auch Schadenersatzansprüche geltend. Er sei durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden. Das LG Detmold folgte der Argumentation des Klägers. Er habe Anspruch auf Schadenersatz und könne gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Erstattung des Kaufpreises (27.750 Euro) verlangen. Für die ca. 38.500 Kilometer, die er mit dem Fahrzeug gefahren ist muss er sich allerdings eine Nutzungsentschädigung in Höhe von rund 4.850 Euro anrechnen lassen. Demnach bleibt ein Anspruch von rund 22.900 Euro. Audi musste wegen der Verwendung der sog. Aufwärmstrategie nicht nur den A6 des Klägers, sondern auch eine Reihe anderer Modelle auf Anordnung des KBA zurückrufen. Bei der Funktion handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das sei von Audi in dem Verfahren auch nicht ernsthaft bezweifelt worden, so das LG Detmold. Aus Gründen der Gewinnsteigerung bzw. Senkung der Produktionskosten sei eine Vielzahl von Fahrzeugen mit einer gesetzeswidrigen Software zur Abgassteuerung ausgestattet und in den Verkehr gebracht worden. Ein solches Verhalten sei sittenwidrig, stellte das LG Detmold klar. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB. Audi musste unter dem Code 23X6 verschiedene Modelle mit 3-Liter-Dieselmotoren zurückrufen. „Bei diesen Fahrzeugen mit den Motoren des Typs EA 896 bzw. EA 897 bestehen gute Chancen auf Schadenersatz. Das zeigt nicht nur das Urteil des Landgerichts Detmold. Auch die Oberlandesgerichte Koblenz, Naumburg und Frankfurt haben die Audi AG im Abgasskandal zu Schadenersatz verurteilt“, so Rechtsanwalt Andreas Schwering.  

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